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Kategorie: Onlinerecht

VG Hannover: Entlassung einer Polizistin aufgrund polizeikritischer Social Media-Postings

Postings einer Polizistin in sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck gebracht wird, können zur Entlassung aus dem Dienst führen.

Das Verwaltungsgericht Hannover – 2. Kammer – hat mit Beschluss vom 6. März 2024 den Eilantrag einer Polizeikommissar-Anwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragsgegnerin – die Niedersächsische Polizeiakademie - begründet ihre Entlassungsverfügung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Hintergrund waren verschiedenen Posts der Antragstellerin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. 

Die Antragsgegnerin hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Die Kammer geht davon aus, dass die Annahme der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, nicht zu beanstanden ist. 

Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf. Die Antragstellerin habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann sich mit einer Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg wenden. Gegen die Entlassungsverfügung selbst ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Zurzeit ist noch offen, wann hierzu eine Entscheidung ergeht.

Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 08.03.2024

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