Das LG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile entschaedigung-fuer-unrechtmaessige-durchsuchung-eines-wettbueros-5-qs-3-09-landgericht-muenchen-20090209.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: 5 Qs 3/09) hat entschieden, dass der Inhaber eines Sportwetten-Büros einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft zu Unrecht seine Büroräume durchsucht.
Die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da das Bundesverfassungsgericht bereits im März 2006 die nationalen Gesetze für verfassungswidrig erklärt hatte und nur eine befristete Fortgeltung zuließ, so die Münchener Richter.
In dieser Übergangsphase sei es rechtlich unklar gewesen, ob nun ein Sportwetten-Büro noch betrieben werden dürfe oder nicht. Auf einer solch unklaren Grundlage dürfe das Strafrecht als "schärfstes Schwer" des Staats jedoch nicht eingesetzt gewesen.
Insbesondere gebe es keine Pflicht der Beschuldigten, bei unklarer Rechtslage ihren Betrieb nicht weiterhin zu führen, um unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden.
Die Durchsuchung sei daher rechtswidrig gewesen, so dass dem Betreibers des Wettbüros ein Entschädigungsanspruch zustehe.