Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß

Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -) gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden.

Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden.

Unabhängig davon könne – wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge.

Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Beschlüsse vom 29.11.2010, Az.: 1 L 1230/10.TR u.a.

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 06.12.2010

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wer eine Führerscheinausbildung als kostenlos bewirbt, aber anschließend versteckte Kosten auferlegt, wirbt irreführend und begeht einen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen