Das OLG Köln hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile medikament-reklame-mit-gewinnspiel-in-pta-fachzeitschrift-rechtswidrig-6-u-85-10-oberlandesgericht-koeln-20101210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2010 - Az.: 6 U 85/10), dass die Bewerbung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments durch ein an Fachkreise gerichtetes Gewinnspiel gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.
Die Beklagte war Herstellerin eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels zur Behandlung von Sodbrennen. Für dieses Präparat schaltete sie in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch technische Assistentinnen (PTA) eine ganzseitige Anzeige. Diese Anzeige beinhaltete ein Gewinnspiel, an dem man nach der Beantwortung von drei Fragen teilnehmen konnte. Die Lösung der Fragen ergab sich aus dem Anzeigentext. Zu gewinnen waren Preise im Wert von bis zu 21,91 Euro.
Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband, der in der Anzeige einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sah. Nachdem bereits das LG Köln die Beklagte verurteilt hatte, gab nun auch das OLG Köln dem Kläger Recht.
In der vorliegenden Werbung sei eine unsachliche Beeinflussung zu sehen. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über dem Stundenlohn einer PTA. Diese stünden daher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der von der PTA erbrachten Leistung, nämlich der Beantwortung der drei Fragen. Die Beklagte könne nämlich keine nützlichen Informationen aus der Beantwortung der Fragen ziehen.
Darüber hinaus sei die Werbemaßnahme dazu geeignet, eine positiv geprägte Beziehung der PTA zu dem beworbenen Produkt herzustellen. Es bestehe außerdem die Gefahr einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung, da eine durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA einem Kunden das Mittel empfehlen könnte, obwohl vielmehr die Behandlung durch einen Arzt angezeigt wäre.
Anmerkung von RA Menke:
Die vorliegende Entscheidung veranschaulicht einmal mehr die Tücken des Heilmittelwerberechts. Dieses sieht nämlich vor, dass eine Bewerbung von Heilmitteln durch die Veranstaltung von Gewinnspielen, die sich an Verbraucher richten, verboten ist.
Hieraus ist aber nicht automatisch zu schließen, dass eine jede Veranstaltung von Gewinnspielen, die sich an Fachkreise - hier die PTA – richten, erlaubt ist. Es besteht immer dann die Gefahr, dass ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vorliegt, wenn von dem Gewinnspiel eine Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise ausgeht.
Dies ist bei Gewinnspielen naturgemäß der Fall.
In dem vorliegenden Sachverhalt hätte die Beklagte einen Rechtsverstoß dadurch vermeiden können, dass sie mittels des Gewinnspiels nicht ein spezifisches Produkt, sondern ihr Unternehmen an sich bewirbt. Hierfür hätte sie keines der von ihr vertriebenen Produkte erwähnen dürfen. Eine nicht produktbezogene Werbung fällt nicht unter den Anwendungsbereich des HWG.
Zu der Frage, wann Glücksspiele bei Heilmitteln zulässig sind, siehe auch unseren Law-Podcast <link http: www.law-podcasting.de gluecksspiele-und-heilmittel _blank external-link-new-window>"Glücksspiele und Heilmittel".