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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

Regierung Oberpfalz: Glücksspiel-Erlaubnis für Bayerisches Rotes Kreuz

Regierung der Oberpfalz erteilt den Organisationen des Bayerischen Roten Kreuzes und seinen Untergliederungen eine allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen

Im Jahr 2010 können die Organisationen des Bayerischen Roten Kreuzes und seine Untergliederungen in der Oberpfalz Lotterien und Ausspielungen bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro durchführen, ohne dass jeweils eine Einzelerlaubnis beantragt werden muss. Das ermöglicht die Regierung der Oberpfalz mittels einer „Allgemeinen Erlaubnis“, die zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Grundlage hierfür ist Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.12.2007.

Grundsätzlich bedürfen Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) einer behördlichen Erlaubnis. Mit der allgemeinen Erlaubnis ist das Bayerische Rote Kreuz nur noch gehalten, die jeweiligen Lotterien und Ausspielungen (insbesondere Glückshafenausspielungen) im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten u. ä. in den jeweiligen Städten, Märkten und Gemeinden anzuzeigen.

Das Bayerische Rote Kreuz bietet glücksspielrechtlich die Gewähr, dass es die Veranstaltungen ordnungsgemäß durchführt und den Reinertrag entsprechend verwendet. Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen dabei in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Quelle: Pressemitteilung der Regierung Oberpfalz v. 22.01.2010

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