Der VGH Mannheim <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile baden-wuerttembergische-regelungen-fuer-sportwetten-verfassungsgemaess-6-s-3328-08-verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-20090211.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.02.2009 - Az.: 6 S 3328/08) hat entschieden, dass die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht verstoßen.
Geklagt hatte ein privater Sportwetten-Vermittler, dessen Tätigkeit durch das Bundesland untersagt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Klage ab.
Das staatliche Monopol für Sportwetten, welches der Glücksspielstaatsvertrag vorsiehe, verletze weder die Berufsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es zulässig, die Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, z.B. den Verbraucherschutz, einzuschränken.
Dem nationalen Gesetzgeber stehe es zu, zu beurteilen, mit welchen Mitteln er das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht erreichen könne.
Die Beschränkung auf den Staat als Veranstalter sei zulässig, es sei nämlich davon auszugehen, dass die Suchtbekämpfung durch ein staatliches Monopol besser erreicht werden könne als durch Zulassung und Überprüfung privater Veranstalter.
Ferner sei es mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat keine Geltung beanspruche.