Google haftet für eine falsche KI-Übersicht über angebliche Betrugsmaschen, da es sich um eigene Inhalte handelt und die Privilegierung für Suchmaschinen hier somit nicht greift (LG München I, Urt. v. 28.05.2026 - Az. 26 O 869/26).
Zwei Verlagsunternehmen gingen gegen Google vor, weil bei bestimmten Suchanfragen eine "Übersicht mit KI“ (Google AI Overviews) angezeigt wurde, in der die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen und anderen unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht wurden. Dies stimmte jedoch nach Aussagen der Kläger nicht. Vielmehr sei hier fälschlicherweise das Verhalten anderer Firmen den Klägern zugerechnet worden.
Das LG München I bejahte eine Rechtsverletzung und verbot Google die weitere Verbreitung der Aussagen.
Die "Übersicht mit KI“ stelle keine Wiedergabe fremder Suchergebnisse dar, sondern als eigene, Google zurechenbare Aussage. Die KI fasse Inhalte selbstständig zusammen, strukturiere sie und formuliere daraus neue Aussagen. Deshalb gelte die normale Suchmaschinen-Rechtsprechung (Haftungs-Privilegierung) nicht:
“Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI“ stellt sich die Situation indessen anders dar.
Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten - und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen - durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.”
Das Gericht grenzt die KI-Übersicht auch ausdrücklich von normalen Suchergebnissen ab und stuft die KI-Aufbereitung als nicht notwendige Datenaufbereitung ein:
“Auch ist eine „Übersicht mit KI“ - anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen - für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich.
Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten“ für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI“ strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit - abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus - auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.”
Die KI-Übersicht enthalte Aussagen, die sich so gerade nicht aus den verlinkten Suchergebnissen ergeben würden. Google konnte nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegen, dass diese schweren Vorwürfe wahr waren.
Auch der Hinweis, Nutzer könnten die Links selbst prüfen, helfe nicht weiter, weil die KI-Übersicht für sich genommen verständlich und abgeschlossen wirke. Zumal für den User keinerlei Anlass bestehe, die verlinkten Webseiten auf die Richtigkeit der Aussagen zu überprüfen:
“Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen.”