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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

LG Berlin: Haftstrafen im "Pokerraubprozess"

Eine Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat heute die vier 19 bis 21 Jahre alten Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen den zum Tatzeitpunkt Erwachsenen Angeklagten Vedat S. verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Bei den anderen drei Angeklagten wandte die Kammer Jugendstrafrecht an und erkannte auf Jugendstrafen jeweils in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen der Kammer überfielen die vier maskierten und teilweise bewaffneten Angeklagten im März 2010 das Pokerturnier im Hotel Grand Hyatt und erbeuteten eine Summe in Höhe von 241.930 Euro. Erst kurz vor der Tat sind die Angeklagten von Hintermännern und Tippgebern in den Tatplan eingeweiht worden.

Es sei eine Tat der "Schwerstkriminalität", führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung an. Die Beute sei außergewöhnlich hoch gewesen. Allerdings sei die Tat vielfach dilettantisch ausgeführt worden. Unter anderem sei einer der Angeklagten mit einem eigenen Auto zum Tatort gefahren. Katastrophal sei jedoch auch die Organisation des Turniers bzgl. der Sicherung des Geldes gewesen, welches offen zum Tatzeitpunkt zugänglich gewesen sei.

Strafmildernd sei bei allen vier Angeklagten das Geständnis zu werten. Keiner der Angeklagten habe jedoch konkret etwas zu dem Verbleib der Beute gesagt. Nur 4000 Euro seien bisher zurückgegeben worden. Dadurch sei der Wert der Geständnisse relativiert worden. Bewährungsstrafen seien ausgeschlossen gewesen, erklärte der Vorsitzende weiter. Bei einer so schweren Straftat und aufgrund der Höhe der Beute habe man mit einer deutlichen Sanktion reagiert werden müssen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer unter anderem, dass der zum Tatzeitpunkt Erwachsene Angeklagte Vedat S. bereits frühzeitig seine drei Mittäter benannt und damit die Aufklärung der Tat massiv beschleunigt hat. Aus diesem Grunde milderte das Gericht für diesen Angeklagten die Strafe nach einer Vorschrift des Strafgesetzbuches (der so genannten "Kronzeugenregelung").

Auch bei zwei anderen Angeklagten wandte die Kammer den Rechtsgedanken dieser Vorschrift an, da diese einen der gesondert verfolgten Hintermänner benannt hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Urteil vom 01.07.2010, Az.: (509) 68 Js 89/10 KLs (23/10)

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 01.07.2010

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