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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Haftung für rechtswidrige Telefonwerbung Dritter bei Ausgabe von Tankgutscheinen

Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus und wirbt für diese Gutscheine ein Dritter in rechtswidriger Weise (insb. unerlaubte Telefonanrufe), haftet das Unternehmen <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile unternehmen-haftet-fuer-unzulaessige-werbung-mit-gutscheinen-15-s-23-10-landgericht-berlin-20110311.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10).

Der Kläger wurde von einem dritten Unternehmen unerlaubt angerufen. Im Laufe des Gesprächs würde für ein Gewinnspiel geworben, u.a. wurde auch ein Tankgutschein versprochen. Der Gutschein stammte von der Beklagten.

Die Richter bejahten eine (Mit-) Haftung der Beklagten für die Cold Calls.

Der Einwand der Beklagten, sie sei nicht als Rechtsverletzer einzustufen, könne nicht überzeugen. Es spreche - so die Richter - vielmehr eine Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden sei, von diesem Unternehmen auch veranlasst worden sei.

Es handle sich bei der Ausgabe der Tankwertgutscheine jedenfalls auch um Werbung zugunsten des Beklagten. Der Kläger sei schließlich unter Bewerbung des Gutscheins identitätsverschleiernd angerufen worden, so dass ein Anscheinsbeweis dahingehend bestehe, dass der Beklagte seine Produkte auch selbst bewerbe bzw. bewerben ließ.

Die Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen gegen einen rechtsverletzenden Einsatz der Gutscheine zu ergreifen, begründe zumindest eine Erstgefahr. Insofern stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich zu. 

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