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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Heimliches Überwachen von Mitarbeitern kann bei schwerem Verdacht von Verfehlungen zulässig sein

Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern per Video stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Dies kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer schweren Verfehlung hat und dieser nicht anders beweisen kann <link http: www.datenschutz.eu urteile videoueberwachung-von-mitarbeitern-kann-bei-konkretem-anlass-zulaessig-sein-6-sa-817-10-landesarbeitsgericht-koeln-20101118.html _blank external-link-new-window>(LAG Köln, Urt. v. 18.11.2010 - Az.: Sa 817/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine seit langem beschäftigte Filialleiterin bei der Beklagten. Die Beklagte stellte in dieser Filiale sehr hohe Inventurdifferenzen fest, die sie sich nicht erklären konnte. Sie ließ daraufhin in den Geschäftsräumen Kameras installieren, um zu überprüfen, ob Gegenstände entwendet würden. Auf dem Bildmaterial war zu erkennen, dass die Klägerin mehrere Zigarettenpackungen entwendete. Nach einer Anhörung unter Beisein des Betriebsrates hatte die Klägerin keine Erklärung für die Aufnahmen. Sie behauptete immer noch, nichts entwendet zu haben. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Heimliche Videoaufnahmen würden grundsätzlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Eingriff ausnahmsweise gerechtfertigt.

Für den Nachweis, dass auffällig hohe Inventurdifferenzen vorgelegen haben, habe der Arbeitgeber im Übrigen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Geschäftsräume zu überwachen. Darüber hinaus zeige das Bildmaterial nur den Kassenbereich, dessen Überwachung grundsätzlich zulässig sei.

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