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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Hinweis in Fussnotentext bei Werbeaussage möglicherweise ausreichend

Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile aufklaerender-hinweis-in-fussnote-kann-unter-umstaenden-ausreichend-sein-bei-print-anzeige-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151123 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.11.2015 - Az.: 6 W 99/15).

Inhaltlich ging es um eine Werbung der Deutschen Telekom zu dem neuen Telefon-Angebot "MAGENTA EINS". Dort hieß es u.a.

"Bei MAGENTA EINS INCLUSIVE"

In einer Fussnote hieß es dann

"Einmaliger Kartenpreis: 9,95 € ... Monatlicher Grundpreis Family Card Start: 2,95 €, die Family Card Start (buchbar zu einem bestehenden Telekom Mobilfunk Laufzeitvertrag von mind. 29,95 €/Monat) ist für Magenta EINS Kunden inklusive. Magenta EINS setzt das Bestehen eines Festnetz- und Mobilfunklaufzeitvertrages... voraus. Gespräche und SMS ins dt. Festnetz und andere deutsche Mobilfunknetze kosten 0,09 €/Minute bzw. 0,09 €/SMS..."

Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, da die Werbeaussage den Eindruck erwecke, es würden keine weiteren Zusatzkosten anfallen. Der Kunde werde über die weiteren Entgelte erst in der Fussnote aufgeklärt. Dies sei jedoch nicht ausreichend.

Das OLG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine Irreführung verneint.

Unter Hinweis auf die neueste BGH-Rechtsprechung reiche es aus, wenn eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt werde, durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt würde und der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befasse.

Zwar handle es sich im vorliegenden Fall - anders als im BGH-Fall - nicht um ein langlebiges und kostspieliges Wirtschaftsgut. Jedoch sei die Werbeanzeige hier so gestaltet, dass der Verbraucher noch nicht vollständig wisse, was das Produkt genau beinhalte. Daher werde der Leser sich zwangsweise weiter mit dem Inhalt beschäftigen und auch den aufklärenden Hinweis lesen. Daher seine eine Irreführung ausgeschlossen.

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