Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG München: In Online-Shop Preise auf Anfrage nicht immer wettbewerbswidrig

Ein Online-Shop, der die Preise lediglich auf Anfrage des Kunden nennt, verletzt <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 PAngVO nicht <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v.  17.12.2015 - Az.: 6 U 1711/15).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Verbraucher auf der Webseite seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eingeben und den Button "Angebot anfordern" anklicken.

Der User erhielt dann eine E-Mail folgenden Inhalts:

"Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
 Von: ...de G. G.
 g...g...@....de
An: (...)

Guten Tag (...)
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: ...
 "angebot(...)net" claiming to be
 http://angebot(...)net?anfrage=..."

Rief der Nutzer den in der Mail angegebenen Link auf, wurde er auf die Internetplattform geführt, wo nunmehr ein Angebot mit einer konkreten Preisangabe erschien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfiele, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.

Die Vorinstanz - das LG München I <link http: www.dr-bahr.com news preise-lediglich-auf-anfrage-in-online-shop-wettbewerbswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 33 O 15881/14) - stufte dieses Verhalten als Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 PAngVO ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Dieser Ansicht ist das OLG München nun aktuell nicht gefolgt, sondern hat die Klage vielmehr abgewiesen.

Es liege kein Angebot iSd. PAngVO vor, da auf der Webseite keine Preise genannt würden.

Zwar könne ausnahmsweise auch ohne Nennung von Preisen ein Angebot gegeben sein. Dies setze aber voraus, dass die Ankündigung so konkret gestaltet sei, dass sie nach Auffassung der Beteiligten den Abschluss des Kaufvertrages ohne weiteres zulasse. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die besagte E-Mail sei lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und keine rechtsverbindliche Willenserklärung.

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Wer drohendes gerichtliches Verbot ignoriert und seine Post schlecht organisiert, handelt schuldhaft und riskiert ein Ordnungsgeld.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Die Werbung für Fruchtsaft mit "Immunkraft" ist unzulässig, da eine stärkende Wirkung fürs Immunsystem verspricht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen