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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland weiterhin rechtmäßig

Das  Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit weiterhin rechtmäßig (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 11 LB 497/18).

Die Klägerin verfügte in ihrem europäischen Heimatland über eine Lizenz der dortigen Glücksspielbehörde und bot Online-Poker an, auch für Nutzer aus Niedersachsen. Dies wurde ihr amtlich untersagt. Gegen diesen Bescheid wehrte sie sich.

Das OVG Lüneburg bewertete den behördlichen Untersagungsbescheid als wirksam und wies die Klage ab.

Das Internet-Werbeverbot von Online-Poker in Deutschland sei weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit wirksam.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass eine ausländische europäische Lizenz nicht ausreichend sei. Auch sei die teilweise Öffnung des Internet-Werbeverbots für andere Glücksspielformen (z.a. Lotterien, Sport- und Pferdewetten) rechtlich nicht zu beanstanden:

"Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei.

Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (...).

Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt."

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