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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Stuttgart: Kein Anspruch auf Zulassung von Spielhallen

Die 13. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2010 die Klagen der beiden Kläger abgewiesen, die in der Seelbergstraße in Stuttgart-Bad Cannstatt jeweils eine Spielhalle im ersten Obergeschoss bestehender Gebäude einrichten möchten.

Nach der Vergnügungsstättensatzung von 1989 können Spielhallen in diesem Bereich ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Zulassung dieser beiden Spielhallen die Eigenart der näheren Umgebung zwar möglicherweise nicht nachteilig verändere. Denn in der näheren Umgebung seien bereits vier Spielhallen baurechtlich genehmigt, die diesen Bereich des Plangebiets maßgeblich mitprägten. Seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben, habe es aber im Ermessen der Landeshauptstadt Stuttgart gelegen, ob sie die Spielhallen ausnahmsweise zulasse. Die von der Stadt angestellten Ermessenserwägungen, mit denen sie die Zulassung dieser weiteren Spielhallen abgelehnt habe, seien nicht zu beanstanden.

Die Stadt habe in zulässiger Weise berücksichtigen dürfen, dass bei einer Zulassung ein Trading- Down-Effekt eintreten und so die Nutzungsvielfalt beeinträchtigt werden könnte.

Auch die Erwägung, dass bei einer Zulassung der beiden Spielhallen weitere Genehmigungsanträge unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht abgelehnt werden könnten, habe sie zu Lasten der Kläger berücksichtigen dürfen. Denn dadurch würde in diesem Bereich eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet werden, was die Stadt verhindern dürfe.

Gegen die Urteile können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung die Zulassung der Berufung beim VGH Baden-Württemberg beantragen.

Urteile vom 16.03.2010, Az.: 13 K 1331/09 und 13 K 2366/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 17.03.2010

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