Der Begriff "mobiLotto" ist für die Bereiche Software und Werbung nicht ausreichend unterscheidungskräftig und somit nicht als Marke eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile mobilotto-als-marke-fuer-computerprogramme-nicht-eintragbar-27-w-173-09-bundespatentgericht--20100503.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 03.05.2010 - Az.: 27 W (pat) 173/09).
Die Richter erklärten, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass es sich bei der Bezeichnung um ein mobiles Lotto-Spiel handle. Er werde denken, dass bei dem vorangestellten Begriff "mobi" der Buchstabe "L" vergessen wurde und es eigentlich "mobil" heiße.
Insofern werde der Verbraucher kein bestimmtes Unternehmen im Vordergrund stehen sehen, sondern lediglich eine Version des Lottospielens.