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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Kein Wettbewerbsverstoß durch Reklame mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Händler seine Waren mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen bewirbt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-durchgestrichenen-statt-preisen-zulaessig-i-20-u-28-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20100626.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2010 - Az.: I-20 U 28/10).

Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, da dieser für seine Waren mit "Statt"-Preisen geworben habe. Dabei war der höhere, in der Vergangenheit geforderte Preis durchgestrichen und dem nunmehr günstigeren Preis gegenübergestellt. Nach Auffassung des Klägers liege hierin eine irreführende geschäftliche Handlung, die dazu geeignet sei, über angebliche Preisvorteile zu täuschen.

Es liege keine wettbewerbswidrige Handlung vor. Die Reklame schaffe an keiner Stelle Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie dieser berechnet werde.

Die Richter erklärten, dass der durchschnittliche Kunde in den durchgestrichenen und gegenübergestellten Preisen nichts anderes sehen würde, als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Das Durchstreichen stehe für die Ungültigmachung des alten Preises gegenüber den nun gültigen Preis. Der Kunde sei mit einer derartigen Vorgehensweise bestens aus der Werbung und auf Preisschildern vertraut. 

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