Die Bewerbung einer Wellness-Behandlung ist nur dann irreführend, wenn eine Erfolgs-Zusage wie eine sichere Linderung von Kopfschmerzen oder Nackenproblemen versprochen wird, so das LG Lübeck <link http: www.online-und-recht.de urteile ohne-erfolgs-zusage-ist-werbung-fuer-wellness-behandlung-nicht-irrefuehrend-8-o-62-08-landgericht-luebeck-20081021.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.10.2008 - Az.: 8 O 62/08).
Die Beklagte unterhielt eine Wellness-Praxis. Sie warb mit der Aussage, dass ihre Behandlungen u.a. Kopfschmerzen, Nackenprobleme oder Migräne lindern könnten. Sie wies jedoch ausdrücklich im Fließtext darauf hin, dass dies keinen Arzt- oder Heilpraktikerbesuch ersetzen könnte.
Ein Mitbewerber sah darin eine irreführende Werbung.
Zu Unrecht wie die Lübecker Richter entschieden, denn die Aussage der Beklagten seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Wellness-Behandlungen keinen Arztbesuch ersetzen könnten, habe die Beklagte in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die potentiellen Kunden nicht irrig dieser Annahme verfielen.