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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslegung des § 50 UrhG bei Online-Archiven

Die Entscheidung des BGH, dass Online-Archive grundsätzlich nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile online-archiv-verstoesst-gegen-urheberrecht-1-bvr-1145-11-bundesverfassungsgericht--20111117.html _blank external-link-new-window>(BVerfG, Beschl. v. 17.11.2011 - AZ.: 1 BvR 1145/11).

In einem Grundlagen-Urteil hatte der BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile online-archive-haben-nicht-automatisch-ein-zeitlich-unbefristetes-nutzungsrecht-i-zr-127-09-bundesgerichtshof--20101005.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 127/09) entschieden, dass Online-Archive grundsätzlich nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten haben. 

Verklagt war eine Zeitung, die mehrere Bilder über Kunstausstellungen in ihren Print-Ausgaben abgedruckt hatte. Seit Ende 2002 hielt sie diese Artikel auch in einem Online-Archiv zum Abruf bereit. Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, war der Ansicht, dass die Beklagte keine Befugnis habe, die Bilder zeitlich unbefristet in einem Online-Archv zu speichern. 

Der BGH folgte dieser Meinung. Zwar habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung die Schrankenbestimmung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __50.html _blank external-link-new-window>§ 50 UrhG gegriffen, wonach über Tagesereignisse berichtet werden dürfe. Diese Vorschrift räume jedoch kein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein wie es bei einem Online-Archiv erforderlich sei. Es sei nicht ausreichend, dass zum Zeitpunkt der ersten Archivierung eine Rechtsgrundlage bestanden habe. 

Die Verfassungsrichter lehnten nun die Verfassungsbeschwerde ab, die gegen dieses Urteil erhoben wurde. Die vom BGH vorgenommene Auslegung der urheberrechtlichen Norm sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr würden in ausreichendem Maße alle betroffenen Grundrechte miteinander abgewogen und berücksichtigt.

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