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Kategorie: Onlinerecht

VG Ansbach: Klage gegen Verbot von Internet-Glücksspielen hat aufschiebende Wirkung

Das VG Ansbach <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile klage-gegen-verbot-von-internet-gluecksspielen-in-einem-bundesland-hat-aufschiebende-wirkung-verwaltungsgericht-ansbach-20090430.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.04.2009 - Az.: AN 4 S 09.00550) hat entschieden, dass die Klage gegen ein Internet-Verbot von Glücksspielen aufschiebende Wirkung hat.

Einem in Sachsen ansässigen Vermittler von Sportwetten wurde von der bayerischen Behörde untersagt, öffentliche Glücksspiele über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die technische Umsetzung sei dem Spielvermittler selbst überlassen, so könne er entweder sein Internetangebot ganz einstellen oder ein Geolokalisationsverfahren bzw. die Mobilfunkortung einsetzen.

Der Spielvermittler legte Klage gegen den Bescheid ein. Im Klageverfahren wurde zunächst ein Sachverständigengutachten darüber in Auftrag gegeben, ob für den Kläger als privaten Anbieter von Internetdiensten im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt technische Möglichkeiten zur Umsetzung des Bescheides zur Verfügung stehen. Parallel dazu beantragte der Spielvermittler die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Diesem Antrag gaben die Richter statt.

Es sei nämlich zweifelhaft, ob dem privaten Spielvermittler überhaupt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, Teilnehmer aus Bayern von seinem Angebot auszuschließen. So seien dem Gericht Umgehungsmöglichkeiten der Geolokalisation durch Proxy-Server oder mobilen Internetzugang bekannt. Die Mobilfunkortung sei nicht genau genug, um grenznahe Teilnehmer sicher einem Bundesland zuzuordnen.

Die Ansicht, der Spielvermittler könne auf eine komplette Einstellung seines Angebots verwiesen werden, um sicher Teilnehmer aus Bayern auszuschließen, lehnte das Gericht ab. Eine Kompetenz einer bayerischen Behörde, für das gesamte Bundesgebiet eine Untersagung anzuordnen, sei nicht ersichtlich.

 

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