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Kategorie: Onlinerecht

BAG: Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers

Übt ein Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit aus und arbeitet heimlich für einen Mitbewerber, so kann dieser Umstand die Tatsache rechtfertigen, dass der Arbeitgeber einen Privatdetektiv einschaltet und den Mitarbeiter beobachten lässt <link http: www.datenschutz.eu urteile verdeckte-ueberwachungsmassnahme-eines-arbeitnehmers-kann-bei-konkretem-verdacht-datenschutzrechtlich-zulaessig-sein-bundesarbeitsgericht-20170629 _blank external-link-new-window>(BAG, Urt. v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv beauftragt, um nachzuweisen, dass einer seiner Mitarbeiter heimlich für einen Mitbewerber arbeitete. Im Verlauf des gerichtlichen Kündigungsprozesses legte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise vor.

Die Vorinstanz - das LAG Stuttgart (<link http: www.datenschutz.eu urteile wettbewerbsverletzung-durch-mitarbeiter-rechtfertigt-nicht-einsatz-eines-detektivslandesarbeitsgericht-stuttgart-20160720 _blank external-link-new-window>Urt. v. 20.07.2016 - Az.: 4 Sa 61/15) - hatte den Einsatz für rechtswidrig erklärt, da er nicht im Einklang mit dem Datenschutz stehe. Nur in eng bestimmten Ausnahmefällen sei es einem Arbeitgeber erlaubt, einen privaten Ermittler einzuschalten. Dies sei u.a. dann möglich, wenn der Verdacht auf Straftaten bestünde, Wettbewerbsverletzungen seien hingegen nicht ausreichend. Der Verdacht auf eine Straftat habe im vorliegenden Fall jedoch von vornherein nicht bestanden. denn der Arbeitnehmer beziehe kein Arbeitslohn mehr, sondern nur noch Krankengeld von der Krankenkasse. Insofern könnte kein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber vorliegen.

Das BAG hat die Entscheidung des LAG Stuttgart aufgehoben und die vom Privatdetektiv ermittelten Ergebnisse als verwertbar angesehen.

Es sei bereits falsch, dass der Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nur bei dem Vorliegen einer Straftat möglich sei, so die BAG-Richter. Denn es kämen als Rechtfertigungsgrund auch die Begründung bzw. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __32.html _blank external-link-new-window>(§ 32 Abs.1 S.1 BDSG) oder die Wahrung berechtigter Interessen <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>(§ 28 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG) in Betracht.

Ein Rückgriff auf diese beiden Normen sei auch nicht ausgeschlossen, da insoweit von <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __32.html _blank external-link-new-window>§ 32 Abs.1 S.2 BDSG keine Sperrwirkung ausgehe.

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