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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Gießen: Kostenlose Speisen und Getränke in Spielhalle verboten

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem den Beteiligten jüngst Tagen bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin aus Marburg abgelehnt, mit dem diese erreichen wollte, dass sie, die Betreiberin, in ihrer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler ausgeben darf. Dies dürfe ihr durch das neue Spielhallengesetz nicht verwehrt werden. Denn anders als die Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen o.ä. Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

Diesen Antrag hat die 8. Kammer abgelehnt und dazu festgestellt, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30.06.2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe.

Denn die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den „sonstige finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürften. Auch geldwerte Vorteile, wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei, stellten eine solche finanzielle Vergünstigung dar.

Darüberhinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes, das unter anderem der Spielsucht entgegenwirken wolle. So dürfe nach dem HSpielhG der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen. Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, der Spielsucht entgegenzuwirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden.

Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts - und kostenpflichtig - mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29.11.2013, Az.: 8 L 1931/13.GI)  ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 04.12.2013

Zur Information:
Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis…(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.

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