Es kann verhältnismäßig sein, nachgeahmte, markenverletzende Porsche-Fahrzeuge vollständig zu vernichten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.02.2026 - Az.: 6 U 14/25).
Die Klägerin war Inhaberin der Marken “PORSCHE“ und ”SPYDER" sowie des Porsche-Wappens.
Die Beklagten importierten aus Brasilien Oldtimer, darunter mehrere Nachbauten von Porsche-Modellen. An diesen befanden sich die geschützten Marken oder entsprechende Kennzeichen. Teilweise waren die Fahrzeuge mit dem Schriftzug “Porsche”, “Spyder” oder dem Porsche-Wappen versehen. In einem Fall waren die Schriftzüge zwar entfernt worden, jedoch waren sie noch als Schmutzabdrücke auf Fotos erkennbar. Bereits in den Jahren 2019 und 2022 hatte es wegen ähnlicher Vorfälle Abmahnungen gegeben. Die Beklagten hatten damals Unterlassungserklärungen abgegeben.
Nun stoppte der Zoll mehrere Fahrzeuge bei der Einfuhr. Die Beklagten verweigerten jedoch die Zustimmung zur Vernichtung.
Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied. Das Gericht bestätigte die Vernichtung der Fahrzeuge sowie die verhängten Vertragsstrafen.
Denn bereits die Einfuhr der Fahrzeuge stelle eine Markenverletzung dar. Die Beschlagnahme durch den Zoll ändere daran nichts, da die Einfuhr bereits mit dem Grenzübertritt beginne. Die Fahrzeuge seien widerrechtlich mit den Marken gekennzeichnet gewesen. Dass die Zeichen später entfernt worden seien, stehe dem Vernichtungsanspruch nicht entgegen.
Die Vernichtung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagten hätten bereits in der Vergangenheit gegen Markenrechte verstoßen. Deshalb komme dem Abschreckungseffekt besondere Bedeutung zu.
Es sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil sich die Beklagten nicht ausreichend vergewissert hätten, dass die Fahrzeuge keine Markenkennzeichen mehr trugen. Die bloße Zusicherung des brasilianischen Händlers reiche nicht aus.
Auch die in den Fällen mit den sichtbaren Schmutzabdrücken sei eine Rechtsverletzung. Es spiele markenrechtlich keine Rolle, ob es sich um einen aufgebrachten Schriftzug oder um einen Schmutzabdruck handele. Dadurch könne weiterhin ein Zusammenhang mit der Marke hergestellt werden.
Eine bloße Entfernung der Kennzeichen genüge nicht als milderes Mittel. Es bestehe die Gefahr, dass neue Käufer die Marken wieder anbringen.:
"Ebenso nicht zu beanstanden ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass es markenrechtlich keine Rolle spielt, ob es sich um einen aufgebrachten Schriftzug oder um einen „Schmutzabdruck“ handelt, da auch durch Letzteres ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin entstehen kann.
Zu Recht verweist das Landgericht insoweit auf die konkreten Umstände, dass es gerade bei noch nicht vollends aufbereiteten Gebrauchtwagen ein Kaufargument darstellen kann, dass das Fahrzeug offensichtlich einmal - den Abdrücken zufolge - mit Markenzeichen versehen war und leicht wieder versehen werden kann. Hinzu kommt, dass mit der Übermittlung von Fotos nicht nur die Schmutzabdrücke selbst in ihrer ggf. vergänglichen Form benutzt wurden, sondern dass vielmehr eine perpetuierte Darstellung von ihnen - und besagtem sachlichem Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Kennzeichen der Klägerin - geschaffen und eingesetzt wurde."
Und weiter:
“Eine Entfernung der Kennzeichen als milderes Mittel gegenüber der Fahrzeugvernichtung kommt aus den vom Landgericht angeführten Gründen - dass andernfalls die Abschreckungswirkung bei dem Beklagten zu 1) als Wiederholungstäter konterkariert würde - nicht in Betracht, § 18 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf die auch vorliegend greifende Abwägungssituation, dass trotz des hohen Werts des Fahrzeugs eine Vernichtung dann verhältnismäßig ist, wenn dieses ein unzulässiger Nachbau eines Originals darstellt und deshalb die Gefahr besteht, dass im Falle des Weiterverkaufs ein Erwerber erneut verletzende Zeichen aufbringt (…).”