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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Merchant haftet nur teilweise für Markenverletzungen seines Affiliates

Der Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen nur teilweise, so das LG Hamburg <link http: www.affiliateundrecht.de portalbetreiber-haftet-fuer-markenverletzungen-seiner-affiliates-lg-hamburg-312-o-30-09.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09).

In der Vergangenheit hatte der Merchant einen Markenverstoß begangen und gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, zukünftig die Rechtsverletzungen auf seinen "eigenen Internetportalen" zu unterlassen.

Der Merchant bewarb mit knapp 7.000 Affiliates seine Dienstleistungen. Ein Affiliate beging auf seiner eigenen Webseite eine Markenverletzung. Darauf verlangte der Kläger vom Merchant erneut Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung.

Die Hamburger Richter bejahten hinsichtlich der Unterlassung eine Haftung des Merchant. Da der Affiliate Beauftragter für den Merchant sei, seien ihm die pflichtwidrigen Handlungen unwiderlegbar zuzurechnen.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe hingegen lehnten die Robenträger einen Anspruch ab. Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ("eigene Internetportale") spreche dafür, dass der Merchant ausschließlich für die von ihm kontrollierten Webseiten einstehen wolle, nicht aber auch für die seiner Affiliates.

Eine ähnliche Differenzierung hat vor kurzem das OLG Köln <link http: www.affiliateundrecht.de affiliate-ist-beauftragter-aber-kein-erfuellungsgehilfe-olg-koeln-6-u-169-09.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09) getroffen, wonach ein Affiliate zwar Beauftragter des Merchants, aber kein Erfüllungsgehilfe ist. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast <link http: www.law-podcasting.de affiliate-ist-beauftragter-des-merchants-aber-nicht-erfuellungsgehilfe _blank external-link-new-window>"Affiliate ist Beauftragter des Merchants, aber nicht Erfüllungsgehilfe".

Der Umstand, dass der Merchant für die Rechtsverletzungen seines Affiliates unwiderlegbar haftet, wurde bereits Ende 2009 vom BGH (<link http: www.affiliateundrecht.de bgh-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-i-zr-109-06.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) höchstrichterlich entschieden.

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