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Kategorie: Onlinerecht

VG Dresden: Mindestabstände von Spielhallen zu Schulen - Übergangsfrist abgelaufen

Seit dem 1. Juli 2017 benoetigen alle Spielhallen eine gluecksspielrechtliche Erlaubnis und muessen einen Mindestabstand von 250 Metern zu allgemeinbildenden Schulen oder weiteren Spielstaetten einhalten.  Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit insgesamt acht Beschluessen vom 29. Juni 2017 entschieden, dass dies auch fuer den weiteren Betrieb von Bestandsspielhallen gilt, fuer die im Glueckspielstaatsvertrag eine fuenfjaehrige Uebergangsfrist festgeschrieben war.  Das Gericht lehnte daher in allen Faellen gegen den Freistaat Sachsen gerichtete Eilantraege auf Duldung des vorlaeufigen Weiterbetriebs nunmehr nicht mehr genehmigungsfaehiger Spielhallen ab (Az. 6 L 752/17, 6 L 783/17, 6 L 788/17 u. a.).

Zum 1. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft, nach dem u. a. die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen, zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist. Für Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sah der Glücksspielstaatsvertrag jedoch die Übergangsregelung vor. Danach mussten diese Spielhallen die genannten Anforderungen zunächst nicht erfüllen. Nach dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist unterliegen nunmehr alle Spielhallen der Erlaubnispflicht und bedürfen daher seit dem 1. Juli 2017 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Ein Unternehmen beantragte in insgesamt sechs Verfahren die Feststellung, dass es vorläufig berechtigt sei, seine Spielhallen in Dresden ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis auch über den 30. Juni 2017 hinaus zu betreiben. Es wurde die  Ansicht vertreten, der Betrieb der Spielhallen bedürfe keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die entsprechende Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrags stelle keine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage zur Einschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die Richterinnen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden folgten dieser Argumentation nicht und lehnten die Anträge ab. Sie verwiesen auf die bereits mehrfach vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Erlaubnispflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere entfalte die Norm keine echte Rückwirkung zu Lasten der Antragstellerin. Zudem liege kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufs- bzw. Gewerbefreiheit vor, weil lediglich die ortsbezogene Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Spielhallenbetreibers eingeschränkt werde, was angesichts des mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziels der Bekämpfung der Spielsucht nicht unverhältnismäßig erscheine (Az. 6 L 788/17 u. a.).

In einem weiteren Verfahren wurde ebenfalls die vorläufige Duldung des Betriebs einer Spielhalle in Hoyerswerda ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrt. Der Antragstellerin war seitens der Landesdirektion Sachsen die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt worden, da sie den erforderlichen Mindestabstand zu einer Schule nicht einhalte. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Behörde bei der Bemessung des Mindestabstandes fälschlicherweise auf den  Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle und der nächsten Ecke des Grundstücks, auf dem sich die Schule befinde, abgestellt habe.

Maßgeblich müsse aber der Abstand zum Schulgebäude selbst sein. Auch diesem Argument vermochten die Richter nicht zu folgen und lehnten den Antrag ab. Bei der Bemessung des Mindestabstandes sei ein strenger Maßstab zugrunde zu legen, der dem Jugendschutz am besten gerecht werde. Nur so könnten Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden.

Es müssten daher alle Flächen, Anlagen und Gebäude bei der Bemessung berücksichtigt werden, die für den Schulbetrieb und von den Schülern genutzt würden und sich im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Schulgebäude befänden. Um eine Umgehung der Schutzvorschriften verhindern, verbiete es sich, auf den Eingang der Spielhalle, der durch den Spielhallenbetreiber verändert werden könne, abzustellen. Vielmehr müsse Ausgangspunkt der Messung der unveränderliche Punkt der zur Schule nächstgelegenen Ecke des Gebäudes der Spielhalle sein. (Az. 6 L 783/17).

Im Verfahren zum Az. 6 L 752/17 begehrte die Antragstellerin u. a. die Feststellung, dass der Weiterbetrieb ihrer zweiten Spielhalle in Dresden über den 30. Juni 2017 hinaus auf der Grundlage der bereits erteilten Erlaubnis nach der Gewerbeordnung zu dulden ist. Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden habe ihr 2010 die Erlaubnisse für den Betrieb zweier Spielhallen erteilt. 

Auf ihren Antrag auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen im Jahr 2016 wurde ihr durch die Landesdirektion Sachsen aber nur für eine Spielhalle die beantragte Erlaubnis erteilt, weil der erforderliche Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen bei der zweiten Spielhalle nicht eingehalten sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es bedürfe keiner weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da es in Sachsen an einem eigenständigen landesrechtlichen Erlaubnisverfahren fehle.

Die Kammer hat auch insoweit den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass die Spielhallen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist der Erlaubnispflicht unterliegen und auf eine einschlägige Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hingewiesen.

Gegen alle Beschlüsse sind inzwischen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 28.07.2017

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