Der BGH (Urt. v. 15.07.2004 - Az.: III ZR 315/03) hat entschieden, dass bei einer Gewinnzusage nicht auch der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person persönlich haftet.
Nach § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnzusage übermittelt hat, dem Verbraucher diesen Gewinn auch übergeben.
Im vorliegenden Fall hatte eine in Frankreich ansässige Versandhandelsgesellschaft (s.a.r.l.) an den Kläger eine Gewinnzusage übermittelt. Der verlangte nun auch vom Geschäftsführer der Gesellschaft eine persönliche Haftung.
Dies hat der BGH verneint:
"(...) Unternehmer ist (...) eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese Legaldefinition ist im Fall der Gewinnzusage (...) entsprechend anwendbar.
Der Beklagte (...) war danach nicht Unternehmer, weil er (...) nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte. Die Geschäftsführung einer GmbH - nichts anderes kann für die nach dem Vorbild des deutschen GmbH-Gesetzes in das französische Recht eingefügte s.a.r.l. gelte) - ist keine gewerbliche oder selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. (...)"
Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn - so der BGH - der Beklagte persönlich bei der Gewinnzusage mitgewirkt hätte oder in sonstiger Weise in Erscheinung getreten wäre (z.B. Nennung seines Namens auf dem Schreiben):
"Der Beklagte (...) war auch nicht Versender im Sinne eines nach außen erkennbaren Absenders der Gewinnzusagen (...).
(...) Nicht der Beklagte [sandte die Gewinnbenachrichtigung] zu (...). Der Beklagte (...) trat hierbei nicht in Erscheinung. Die mit fiktiven Namen unterschriebenen Mitteilungen verwiesen allein auf die (...) [Firma]."