Im Januar 2001 übersandte die spätere Beklagte – ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Spanien – dem späteren Kläger, einem Münchener Rechtsanwalt, eine schriftliche „Prämienbenachrichtigung.“ Dort wurde dem Kläger eine wertvolle Prämie zugesagt (DM 5.000,00 = € 2.556,46 in bar, wahlweise ein Farbfernseher in gleichem Wert), falls er eine bestimmte Prämiennummer frei rubbelt und eine Mindestbestellung von DM 25,00 abgibt. Der Kläger rubbelte die besagte Nummer, bestellte und verlangte seine Geldprämie. Statt DM 5.000,00 erhielt er ein Schreiben der Beklagten mit dem Hinweis, dass er leider nicht zu den glücklichen Gewinnern zähle. Der Gewinn sei unter allen Einsendern ausgelost worden und an einer andere Person gegangen.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort klagte der Kläger € 2.556,46 ein. Das Gericht gab dem Kläger recht: Es wertete die „Prämienbenachrichtigung“ als Gewinnzusage nach Deutschem Recht, das hier anwendbar sei. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits sei folgende Textpassage in dem Schreiben der Beklagten: „Um zu erfahren, welche Prämie Ihnen gehört, müssen Sie einfach nur die Prämiennummer auf dem Dankes-Prämien-Abruf frei rubbeln und mit den unten stehenden Nummern vergleichen.“ Dies könne bei verständiger und lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass derjenige in den Genuss der Prämie kommt, der die angegebene Nummer „frei rubbelt.“ Die Abhängigkeit des Gewinns von einer weiteren Verlosung werde hieraus in keinem Fall deutlich.
Die Beklagte nahm die Verurteilung zunächst nicht hin und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Nach richterlichem Hinweis der zuständigen Kammer, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben werde, nahm die Beklagte die Berufung zurück.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.04.2004; Aktenzeichen: 213 C 18520/03
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.09.2004