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AG Oberkirch: Verpflichteter bei Gewinnzusage

Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert.

Gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, gegen wen sich der Anspruch aus § 661a BGB richtet: Ob nur gegen den Versender der Gewinnbenachrichtigung oder auch gegen einen hinter ihm stehenden Dritten.

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.05.2002 - Az.: I-6 W 27/02) ist der Ansicht, dass nur der eigentliche Versender einen Rechtsschein beim Verbraucher hervorruft und daher auch nur dieser in Anspruch genommen werden kann.

Eine andere Meinung vertritt das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.12.2004 - Az.: 26 U 21/03) und AG Rudolstadt (NJW-RR 2002, 1631, 1632), dass nicht nur den Versender, sondern auch einen Dritten verpflichtet, soweit dieser als Partner oder Strohmann des Versenders auftritt.

Dieser 2. Ansicht ist nun auch das AG Oberkirch (Az.: 1C230/3) gefolgt wie die Mittelbadische Presse berichtet.

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