Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

VGH Baden-Würrtemberg: Oddset-Sportwette verboten

Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten erfüllt im Regelfall den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels i. S. v. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und kann daher von der zuständigen Behörde untersagt werden. Mit dieser Begründung hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung der Stadtverwaltung Karlsruhe bestätigt.

Der Antragsteller vermittelt Sportwetten für einen in London ansässigen Wetthalter, der im Besitz einer britischen Konzession ist. Diese Vermittlungstätigkeit wurde ihm von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) mit der Begründung untersagt, es handle sich hierbei um unerlaubtes Glücksspiel, das nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar sei. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit überhaupt unter die Strafvorschrift des § 284 StGB falle. Jedenfalls enthalte das in Baden-Württemberg bestehende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot staatlichen Glücksspiels eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2004). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der VGH den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Damit ist die Untersagungsverfügung wieder vollziehbar und vom Antragsteller - auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu beachten.

Zur Begründung hat der VGH vorab mitgeteilt, die Vermittlertätigkeit des Antragstellers sei Glücksspiel im Sinne der Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB. Das in Baden-Württemberg geltende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot privater Veranstaltung von Glücksspielen verstoße nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Freiheit der Berufswahl und enthalte - auch bei Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Die vollständigen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten in den nächsten Wochen mitgeteilt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 6 S 1288/04)

Quelle: Pressemitteilung VGH Baden-Würrtemberg v. 12.01.2005

Rechts-News durch­suchen

27. April 2026
Wett-Vorbereitungsterminals zählen als Wettgeräte und müssen daher in die zulässige Höchstzahl der Wettbüros eingerechnet werden.
ganzen Text lesen
20. April 2026
Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Glücksspiel-Einsätze verlangen, wenn die…
ganzen Text lesen
23. März 2026
Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn ein Spieler von Deutschland aus online spielt und Verluste erleidet und später ein Inkasso-Unternehmen diese…
ganzen Text lesen
29. Januar 2026
Lootboxen in FIFA sind kein verbotenes Glücksspiel, da der Spielerfolg vor allem vom Können und nicht vom Zufall abhängt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen