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OLG Frankfurt: "Milchtaler"-Sammelaktion keine wettbewerbswidrige Ausnutzung

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 6 U 24/05) hatte darüber zu urteilen, ob eine gezielt an Kinder gerichtete Werbung, die bestimmte Prämien im Rahmen einer Sammelaktion verspricht, wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin vertrieb Süßwaren, insb. für Kinder. Auf diese hatte sie "Milchtaler" aufgedruckt. Der Käufer konnte diese Milchtaler sammeln und ab einer bestimmten Anzahl gegen Prämien (Kinokarte, Tassen, Kappen, T-Shirts u.a.) eintauschen. Die Anzahl der abgedruckten Taler hing jeweils von der Höhe des verkauften Gegenstandes ab. Je höher der Preis desto mehr Taler waren auch abgedruckt.

Die Antragstellerin, die Wettbewerbszentrale, sah das Handeln der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig an, weil die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausnutze (§ 4 Nr.2 UWG).

Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt. Vielmehr erachteten sie die Werbung für rechtmäßig:

"Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG mit Recht verneint. Die beanstandete Werbeaktion ist nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen.

Von geschäftlicher Unerfahrenheit ist bei Kindern und Jugendlichen stets auszugehen, da sie typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Warenangebote kritisch zu beurteilen. Kinder und Jugendliche neigen dazu, gefühlsmäßig und spontan zu entscheiden (...).

Werbeaktionen der vorliegenden Art berühren die Rationalität der Nachfrageentscheidung insofern, als sie eine einfache Gegenüberstellung von Preis und Gegenwert erschweren. Um den Wert einer Zugabe, die in der Gewährung einer bestimmten Anzahl von Sammelpunkten besteht, einschätzen zu können, muß neben dem Wert der ausgelobten Prämien auch beurteilt werden, welcher Kaufeinsatz insgesamt notwendig ist, um eine solche Prämie zu erhalten. Anschließend stellt sich die Frage, ob dieser Kaufeinsatz den eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten angemessen ist.

Damit ergibt sich für Kinder, die eher spontan und gefühlsmäßig entscheiden als Erwachsene, ein grundlegendes Transparenzproblem.

Aus den dargelegten Gründen könnte man erwägen, Formen einer gezielt an Kinder gerichteten Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der (...) Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, generell für wettbewerbswidrig zu halten (...)."


Auf den konkreten Fall führen die Richter dann aus:

"Ein derart grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern ginge nach der Auffassung des Senats aber zu weit.

Zu berücksichtigen ist zunächst, daß der Gesetzgeber bei Aufhebung der Zugabeverordnung und auch bei Fassung des neuen UWG davon abgesehen hat, das früher allgemein geltende Verbot bestimmter Werbeformen durch eine ausdrückliche Regelung für die Werbung gegenüber Kindern teilweise beizubehalten bzw. wieder einzuführen. Schon dies spricht gegen die Bildung einer an die früher geltende Zugabeverordnung angelehnten (...) Fallgruppe (...).

Des weiteren sind Kinder (...) vor einer Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit (...) zu schützen, nicht aber vor werblicher Beeinflussung schlechthin. Da sich die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern aber ganz allgemein auf ihre Beeinflußbarkeit durch Werbung auswirkt, kann ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit nur aufgrund einer das Maß und die Funktion der Einflußnahme berücksichtigenden Wertungsentscheidung angenommen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Sammelaktionen der vorliegenden Art (...) im (...) Geschäftsverkehr zu den etablierten und gängigen Werbeformen zählen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, ist diese Form der Wertreklame üblich geworden.

Auf diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ein Segment der allgemein gebräuchlichen und dem Verkehr gewohnten Werbeformen in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten."


Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur Problematik der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern.

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