Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten.
Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert. Danach kann ein Verbraucher auf Auskehrung des versprochenen Gewinns klagen. Jedoch sind häufig die Gewinnsummen sehr hoch, so dass auch die Anwalts- und Gerichtskosten eine nicht unbeträchtliche Höhe erreichen. Nicht jeder Verbraucher kann sich daher ein solches Verfahren aus eigener Tasche leisten und beantragt nicht selten Prozesskostenhilfe.
Der BGH (NJW 2003, 1117 (1118); NJW-RR 2003, 1001 (1002)) hat in mehreren Verfahren entschieden, dass einem Verbraucher in Gewinnzusage-Fällen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zusteht.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 30.08.2005 - Az.: I-1 W 9/05) hat nun eine - auf den ersten Blick - hiervon abweichende Entscheidung getroffen und die Prozesskostenhilfe verneint.
Dazu führt das Gericht aus:
"Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass (...) keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn feststeht, dass endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht besondere schutzwürdige Interessen der bedürftigen Partei die Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen (...).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der Antragsgegnerin (...) um eine in den Niederlanden ansässige "Briefkastenfirma", unter deren Postanschrift Zustellungen nicht möglich waren und bei der - so der Antragsteller wörtlich - "nichts zu holen sein wird". Zudem hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass gegen die Antragsgegnerin (...) "reihenweise" Versäumnisurteile ergehen.
Unter diesen Umständen kann sich der Einzelrichter des Senats den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 31.01.2005, wonach die vom Antragsteller behauptete Möglichkeit der Pfändung von Steuerrückforderungsansprüchen der Antragsgegnerin zu 1) ernsthafte Vollstreckungsaussichten gegen sie nicht begründe, nur anschließen; auch der Antragsteller ist dem in seinen weiteren Schriftsätzen nicht mehr entgegengetreten."
Es gilt somit zu beachten, dass auch nach den BGH-Entscheidungen kein Freifahrtsschein für Prozesskostenhilfe besteht, sondern jeder Fall inidividuell zu betrachten ist. Insofern steht der aktuelle Beschluss des OLG Düsseldorf in Wahrheit nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das OLG Dresden (Beschl. v. 23.12.03 - Az.: 8 W 781/03 - PDF) geht in einer schon etwas länger zurückliegenden Entscheidung sogar noch einen Schritt weiter und argumentiert, die BGH-Urteile bezögen sich nur auf Fälle, in denen gegen inländische Personen vorgegangen werde. Würden dagegen Ansprüche gegen ausländische Schein-Firmen erhoben, seien die BGH-Ausführungen nicht anwendbar:
"Die Entscheidungen des BGH (...) stehen dem nicht entgegen. In diesen Entscheidungen hat der BGH (...) Prozesskostenhilfe bewilligt.
Allerdings ging es in diesen Fällen gerade nicht um Klagen gegen das im Ausland ansässige Unternehmen, welches die Gewinnzusagen versandt hatte. Vielmehr werden dort die im Inland ansässigen Versandhandelsunternehmen in Anspruch genommen, denen der mit den Gewinnzusagen beabsichtigte Werbeeffekt dadurch zugute kommen sollte, dass ihre Produkte bestellt werden.
Der BGH führt in den genannten Entscheidungen aus, dass die Rechtsfrage, ob auch diese Unternehmen als (Ver-)Sender i.S.d. § 661a BGB anzusehen seien, eine ungeklärte und schwierige Frage des materiellen Rechts sei und demnach Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse."