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OLG Frankfurt: Schokoladenriegel als kostenlose Beilage nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04) hat entschieden, dass die gezielte Werbe-Ansprache von Kindern mittels kostenloser Beilagen nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte hatte eine Werbeaktion gestartet, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wurde.

Hierin sah der Kläger eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zu Unrecht wie nun die Frankfurter Richter entschieden.

"[Man] (...) könnte (...) erwägen, Formen einer gezielt an Kinder gerichteten Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der (sukzessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, generell für wettbewerbswidrig zu halten (...).

Ein derart grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern ginge nach der Auffassung des Senats aber zu weit. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber bei Aufhebung der Zugabeverordnung und auch bei Fassung des neuen UWG davon abgesehen hat, das früher allgemein geltende Verbot bestimmter Werbeformen durch eine ausdrückliche Regelung für die Werbung gegenüber Kindern teilweise beizubehalten bzw. wieder einzuführen. (...)

Des weiteren sind Kinder gemäß § 4 Nr. 2 UWG vor einer Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und insbesondere vor Übervorteilung zu schützen, nicht aber vor werblicher Beeinflussung schlechthin. Da sich die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern aber ganz allgemein auf ihre Beeinflussbarkeit durch Werbung auswirkt, kann ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit nur aufgrund einer das Maß und die Funktion der Einflussnahme berücksichtigenden Wertungsentscheidung angenommen werden."


Und weiter:

"In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Sammelaktionen der vorliegenden Art im allgemeinen, nicht speziell auf Kinder ausgerichteten, Geschäftsverkehr zu den etablierten und gängigen Werbeformen zählen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, ist diese Form der Wertreklame üblich geworden.

Auf diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ein Segment der allgemein gebräuchlichen und dem Verkehr gewohnten Werbeformen in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten. Nach der Einschätzung des Senats ist ein derart grundsätzliches Verdikt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Werbeform der Auslobung von Prämien im Rahmen einer Sammelaktion nicht angemessen."


Die Entscheidung des Gerichts liegt auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls zunehmend zurückhaltender bei der Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit in diesen Fallkonstellationen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.09.2005.

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