Das VG Stuttgart (Beschl. v. 30.08.2005 - Az.: 5 K 620/05) hat sich - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs - über die aktuelle rechtliche Situation von privaten Sportwetten in Deutschland geäußert:
"Der vorliegende Fall wirft insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen auf, die auch zum heutigen Zeitpunkt sowohl obergerichtlich als auch höchstrichterlich nur vereinzelt und lediglich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden sind und daher einer vertiefenden und abschließenden Prüfung im Widerspruchs- und im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. (...)
Keinesfalls kann von einer "sicheren Einschätzung" der Rechtslage ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005, 1 BvR 223/05, in dem die Anwendbarkeit von § 284 StGB aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten wird.
Das Bundesverfassungsgericht geht sogar soweit anzunehmen, dass angesichts der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden könnte.
Deshalb ist im vorliegenden Fall, in welchem die angefochtenen Verfügungen auf der Strafbarkeit des untersagten Verhaltens gemäß § 284 StGB basieren, mehr oder weniger offen."