Das Finanzgericht Köln (Urt. v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04) hatte über die Steuerpflicht von Lotterie-Vermittlern zu entscheiden:
"Leitsatz:
Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den eingenommenen Kundengeldern auszahlen."