Die 9. Kammer für Handelssachen hat am Dienstag, 25.04.2006, die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufgehoben, durch die dem Freistaat Bayern als Träger der staatlichen Lotterieverwaltung verboten worden war,
bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.
Die staatlichen Lotterieverwaltung konnte im Widerspruchsverfahren glaubhaft machen, dass die WM-Karten entsprechend dem Gewinnplan im Rahmen einer zulässigen Sonderausspielung verlost wurden und allein aus Mitteln der Lotterie finanziert wurden. Diese würden sich aus nicht abgeholten Gewinnen und Abrundungsbeträgen bei Gewinnauszahlungen speisen. Durch ähnliche Sonderausspielungen würden jeweils zum Jahresende auch hochwertige Kfz verlost. Das Gericht sah daher den Verdacht der unerlaubten Koppelung eines Gewinnspiels an den Bezug sonstiger Leistungen gemäß § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht mehr als gegeben. Die einstweilige Verfügung, deren Vollzug die Kammer bereits bis zur mündlichen Verhandlung am Dienstag ausgesetzt hatte, wurde daher endgültig aufgehoben.
Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2006, Az. 9HK O5864/06, nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 28.04.2006