Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2006 in Leipzig die werberechtlichen Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriewesen vom 28. März 2006 erörtert.
Die DLM ist der Auffassung, dass ein medienrechtliches Einschreiten gegen Werbung für private Wettangebote die Klärung der ordnungspolitischen Vorfrage voraussetzt, dass es sich um eine lotterierechtlich illegale Wette handelt. Erst wenn eine vollziehbare Anordnung gegenüber dem Wettanbieter durch die dafür zuständige Landesbehörde vorliegt, können die Landesmedienanstalten ihrer Aufgabe nachkommen, gegen private Rundfunkveranstalter vorzugehen, die Werbung für illegale Wetten ausstrahlen.
Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens haben die Landesmedienanstalten inzwischen den erforderlichen Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern eingeleitet. In Kürze findet hierzu ein Gespräch der Gemeinsamen Stelle Werbung, Programm und Medienkompetenz (GSPWM) mit den für die Lotterien zuständigen Referenten der Länder statt; des Weiteren ist ein Informationsaustausch mit dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) geplant.
Eine vergleichbare Problematik stellt sich in Bezug auf Werbung für Wetten im Internet dar, für die – je nach Landesrecht – Landesmedienanstalten oder teilweise auch Landesbehörden zuständig sind.
Quelle: Pressemitteilung der DLM v. 17.05.2006