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LG Osnabrück: Haftung für bei Gewinnspielen gewonnenen Reisen

Das LG Osnabrück (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Haftungsansprüche der Gewinner einer Gewinnspiel-Reise hat.

Der Kläger hatte bei einem Gewinnspiel eine Reise gewonnen. Die Beklagte bot dem Kläger mehrfach Termine für den Reiseantritt an, die dieser jedoch ablehnte, da er nur Urlaub zu einem fest bestimmten Zeitpunkt im Jahr bekomme. Der Kläger trat die Reise aus diesem Grunde dann auch nicht an, sondern begehrte schließlich die Auszahlung der Reise in Geld.

Die Osnabrücker hatten sich im vorliegenden Fall gleich mit mehreren ungeklärten Problemen im Gewinnspielrecht zu beschäftigen.

So stellt das LG zunächst fest, dass der übliche Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" sich keinesfalls auf eine zeitlich später erfolgte konkrete Gewinn-Benachrichtung bezieht. Es ist ohnehin außerordentlich unklar, ob diesem Haftungsausschluss überhaupt eine Wirksamkeit zukommt.

Dann interpretiert das Gericht die schriftliche Gewinn-Benachrichtigung als Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB. Auch hier wird - soweit ersichtlich - juristisches Neuland betreten. Zwar liegen inzwischen eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen zur Gewinnzusage vor. Sämtliche Urteile beziehen sich aber auf fiktive, zum Schein vorgegebene Gewinnspiele. Unklar ist bislang, ob sich die Norm des § 661 a BGB auch auf solche Gewinnspiele bezieht, die tatsächlich veranstaltet und durchgeführt wurden.

Ein Gewinner habe jedoch keinen konkreten Anspruch auf einen bestimmten zeitlichen Termin:

"Die Beklagte ist den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dieser Gewinnzusage vollen Umfangs nachgekommen. Sie hat dem Kläger wiederholt eine Vielzahl von Terminen angeboten, die dieser mit dem Argument, er könne nur an Weihnachten Urlaub nehmen, allesamt nicht annehmen wollte.

Dass er hierauf keinen Anspruch hatte, erschließt sich schon aus dem Umstand, das Weihnachten bekanntlich in südlichen Ländern die Hochpreissaison ist und er nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, innerhalb des ihm zugestandenen Reisebudgets gerade an Weihnachten die Reise antreten zu können.

Das Angebot des Reiseveranstalters vom 24.06.2004 für eine 16tägige Reise an Weihnachten unter Zuzahlung von 545 € pro Person kann vor diesem Hintergrund nur als Kulanzangebot verstanden werden, das der Kläger jedoch auch nicht angenommen hat.

Wenn der Kläger lediglich an Weihnachten reisen konnte, handelt es sich um seine persönliche Lebensplanung, die nicht der Beklagten angelastet werden kann."

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