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VG Minden: Private Sportwetten erlaubt

Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Minden:

VG Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06

"Leitsätze:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.

2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.

3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.

4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.
"

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