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VG München: Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München:

VG München, Urt. v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138

"Leitsätze:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.

II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.

III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.

IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts."

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