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VG Bremen: Werbung für betandwin in Bremen weiter erlaubt

Das Verwaltungsgericht hat heute in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, in denen um die Zulässigkeit der Werbung für den Sportwettveranstalter betandwin e. K. gestritten wurde.

In einem Verfahren ging es um die Trikotwerbung durch Werder Bremen GmbH + Co KG a. A. und SV Werder Bremen von 1899 e. V., im zweiten Verfahren um die Werbung im Weserstadion (Bande, Oberkante der Tribüne, Deckenkranz usw) durch die DSM Sportwerbung GmbH.

Das Stadtamt Bremen hatte die Werbung für betandwin e. K. jeweils in Verfügungen vom 7.7.2006 untersagt und hatte darauf verwiesen, betandwin e. K. verfüge über keine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Das staatliche Glücksspielmonopol verstoße weder gegen Europarecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Betandwin e. K. könne sich auch nicht auf eine 1990 in der DDR erteilte Genehmigung berufen.

Die 5. Kammer hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der jeweiligen Antragsteller wiederhergestellt. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann sich betandwin e. K. auf eine Gewerbegenehmigung berufen, die 1990 in der DDR erteilt wurde. Dies scheitert nicht daran, dass zwischenzeitlich die betandWin.com Interactive Entertainment AG einen stillen Anteil an betandwin e. K. erworben hat.

Die Kammer lässt es offen, ob diese DDR-Genehmigung dazu berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Wetten zu veranstalten. Zu entscheiden war allein die Frage, ob die Werbung für einen Wettveranstalter, der - zumindest in einem Bundesland - legal tätig werden kann, betrieben werden darf. Hierin vermochte die Kammer keinen ordnungsrechtlichen oder gar strafbaren Verstoß gegen geltendes Recht zu sehen.

Hilfsweise hat die Kammer eine Interessenabwägung getroffen. Abzuwägen war das öffentliche Interesse, Gefahren für die Allgemeinheit wie Spielsucht und Vermögensverlust abzuwehren sowie Be-lange des Jugendschutzes zu berücksichtigen, mit dem durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann, war dabei die Entwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen.

Die staatlichen Lotto und Toto-Gesellschaften und insbesondere der Sportwettanbieter Oddset haben in den vergangenen Jahren massiv für ihr Angebot geworben und damit gegen genau die öffentlichen Belange gehandelt, die durch die streitgegenständlichen Verfügungen nun geschützt werden sollen. Betandwin e. K. will dieses - nun eingeschränkte - staatliche Angebot nur fortsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass betandwin e. K. unter der gewerberechtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden steht. Bereits in der vergangenen Saison der Fußball-Bundesliga wurde an der Bande des Weser-Stadions für betandwin geworben, ohne dass das Stadtamt eingeschritten wäre. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach Auffassung der Kammer die privaten Interessen der Antragsteller.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zulässig; diese kann binnen 2 Wochen eingelegt werden.

VG Bremen, B. v. 24.07.2006 – 5 V 1707/06 und 5 V 1717/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 24.07.2006

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