Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des AG Bielefeld:
AG Bielefeld (Beschl. v. 08.08.2006 - Az.: 87 Ds 42 Js 547/02):
"Leitsätze:
1. Das bloße Vermitteln von privaten Sportwetten ins europäische Ausland fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB.
2. Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht."