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OLG Düsseldorf: Mitstörerhaftung der Spielhalle für illegalen Tokenumtausch

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.02.2006 - Az.: I-20 U 110/05) hat entschieden, dass der Inhaber einer Spielhalle als wettbewerbsrechtlicher Mitstörer nach § 8 Abs.2 UWG haftet, wenn einem Spieler Spieltoken in Bargeld umtauscht wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eingewandt, die Person, die den Umtausch vorgenommen habe, sei lediglich ein Gast gewesen und habe nur kurzfristig vertretungsweise die Tätigkeit der Spielhallen-Aufsicht übernommen. Daher sei der Token-Umtausch privat erfolgt, so dass keine Wettbewerbsverletzung vorliege, da nicht gegen § 33c GewO verstoßen worden sei.

Dem sind die Düsseldorfer Richter nicht gefolgt:

"Der Beklagte hat (...) erwidert, dass zu den (...) angegebenen Zeiten nicht die von ihm (dem Beklagten) als Aufischts eingesetzte Person, sondern ein von dieser Person beauftragter Gast als Aufischt fungiert habe und die Token in Bargeld umgetauscht haben könne. (...)

(...) Zu Recht ist das Landgericht nicht der Wertung des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm selbst eingeräumten Vorgang um einen Privattausch unter Gästen und nicht um einen Tausch durch aufsichtsführendes Personal des Beklagten gehandelt habe, gefolgt, denn wenn ein als Aufsicht eingesetzter Gast anderen Kunden Token gegen Geld eintauscht, spricht nichts dafür, dass er dies "privat" tut. Im Augenblick des Umtauschens hat er als aufsichtsführendes Personal fungiert und nicht am Spielbetrieb teilgenommen.

Der Beklagte haftet daher nach § 8 Abs.2 UWG für die in seinem Unternehmen von einem Beauftragten begangene Zuwiderhandlung. Der Beklagte ist offensichtlich damit einverstanden, dass die von ihm eingesetzte Aufsichtsperson im Falle ihrer Verhinderung andere Personen mit der Aufsicht betraut; somit muss der Beklagte sich auch deren Verhalten zurechnen lassen."

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