Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.07.2006 - Az.: 6 U 37/06: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Internet-/SMS-Teilnahme bei einem Gewinnspiel eine ausreichende Teilnahmemögichkeit darstellt.
Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet grundsätzlich die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Verkauf von Waren bzw. dem Vertrieb von Dienstleistungen. Ist das Gewinnspiel jedoch auch über eine alternative Teilnahmemöglichkeit - dann ohne Abnahme der Ware oder Dienstleistung - erreichbar, entfällt die Wettbewerbswidrigkeit.
Die deutschen Gerichte sind bislang extrem restriktiv bei der Annahme einer ausreichenden alternativen Teilnahmemöglichkeit im Bereich der Neuen Medien. So lehnt das LG Hamburg (Magazindienst 2005, 703) die Internet-Teilnahme als nicht ausreichend ab. Das LG Bremen (= Kanzlei-Infos v. 20.11.2004) dagegen stuft sie als gleichwertig ein.
Das OLG Frankfurt a.M. verneint im vorliegenden Fall die Gleichwertigkeit:
"Die auf der letzten Seite des Werbeflyers angebotenen Möglichkeiten der alternativen Teilnahme an dem Gewinnspiel sind nicht geeignet, eine Entkoppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel vom Erwerb der von den Partnerunternehmen angebotenen Dienstleistungen zu bewirken.
Die Antragsgegnerin bietet den Verbrauchern die Teilnahme via Internet oder via SMS an. Die Teilnahme über das Internet stellt nach Auffassung des Senats derzeit noch keine gleichwertige Alternative gegenüber dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums Internet derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, denen dieser Weg nicht offen steht, vernachlässigen zu können.
Auch die Teilnahme per SMS stellt keine gleichwertige Alternative dar. Zwar mag der Verbreitungsgrad von Handys größer sein als der des Internetzuganges. Handys werden jedoch in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Nicht jeder Handy-Nutzer bedient sich des „Short Message Service“.
Da es sich außerdem um eine etwas umständliche Kommunikationsmöglichkeit handelt, die erst erlernt werden muss, geht der Senat davon aus, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise es vorzieht, einen Kauf bei einem der genannten Partnerunternehmen zu tätigen."
Hier offenbart sich wieder einmal die Tatsache, dass die Mehrheit der Gerichte schier unerreichbare Voraussetzungen für eine alternative Teilnahmemöglichkeit verlangen. Denn die aufgezeigten Gründe überzeugen noch nicht einmal im Ansatz. Bei einem Internet-Verbreitungsgrad von mehr als 60% und 26 Milliarden verschickten jährlichen SMS in in Deutschland wird man wohl kaum mehr ernsthaft bezweifeln können, dass diese Formen längst zum Massenkommunikationsmittel geworden sind.