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OLG Karlsruhe: Reichweite einer Einwilligung in Fernsehaufnahmen

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.05.2006 - Az.: 14 U 27/05) hatte über die Reichtweite einer Einwilligung bei Fernsehaufnahmen zu entscheiden.

Ende 2003 verirrte sich das minderjährige Kind der Klägerin auf einem Zeltplatz. Ein zufällig anwesendes Kamerateam der Beklagten filmte diesen Vorgang. Als das Kind wieder wohlbehalten bei der Mutter war, führten die Reporter noch ein kurzes Interview mit der Klägerin. Diese Bildern wurden später im Fernsehen ausgestrahlt.

Die Klägerin verlangt nun eine Geldentschädigung, weil unberechtigt Bilder von ihr gesendet wurden. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin durch das gegebene Interview stillschweigend eine Einwilligung gegeben habe.

Das OLG Karlsruhe hat eine stillschweigende Einwilligung abgelehnt und der Klägerin einen Schadensersatz zugesprochen:

"Auf Grund der in der Berufungsverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen steht für den Senat allerdings fest, dass die Klägerin (...) bemerkt hat, dass sie gefilmt wurde. Mit dem Landgericht ist der Senat ferner davon überzeugt, dass sie mit der Herstellung der Filmaufnahmen auch einverstanden war, denn anders kann der Umstand nicht gedeutet werden, dass sie die Fragen des Interviewführers ohne Unwillen zu zeigen beantwortet hat und dabei auch in die auf sie gerichtete Kamera geschaut hat.

(...) Dadurch hat die Klägerin (...) aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen des Magazins S - das nach Vortrag der Beklagten den Zuschauer „mit den kleinen Skurrilitäten des Alltags unterhalten“ will - einverstanden zu sein.

Richtig ist zwar, dass es nach den Umständen, unter denen das in Rede stehende Interview zu Stande kam und gefilmt wurde, nahe lag, dass es später auch gesendet werden sollte. Auch in einem solchen Fall kann eine stillschweigende Einwilligung aber nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Filmaufnahme bildenden Thematik beilegt."


Und weiter:

"Im vorliegenden Fall waren Gegenstand des vom Kamerateam der Bekl. aufgenommenen Interviews die Verzweiflung der Klägerin (...) nach dem Verschwinden ihrer Tochter und ihre Erleichterung, nachdem das Kind wieder aufgetaucht war.

Dass diese Ereignisse sie tief bewegt haben und von ihr keinesfalls als „Skurrilitäten“ angesehen wurden, ist ihrem Verhalten vor der Kamera deutlich zu entnehmen und wurde, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, auch von dem für diese tätig gewesenen Interviewführer erkannt.

Die stillschweigend erteilte grundsätzliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung der Bildfolge hätte daher die Ausstrahlung im Rahmen einer der oberflächlichen Unterhaltung dienenden Sendung wie des Magazins S nur dann gedeckt, wenn die Klägerin (...) über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den das Interview gestellt werden sollte - unterrichtet worden wäre (...).

Dass eine derartige Unterrichtung der Klägerin (...) über die Art und Weise der vorgesehenen Sendung des Interviews nicht erfolgt ist, ist unstreitig.

Damit bezog sich ihre stillschweigend erklärte Einwilligung nicht auch auf die Verbreitung in der dann erfolgten Form."

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