Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06) hat entschieden, dass das baden-württembergische Sportwettenrecht derzeit gegen geltendes EU-Recht verstößt und somit Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler rechtswidrig sind:
"So verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, inwiefern (...) überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, unter denen aufgrund der getroffenen Übergangsregelung ggf. auch der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zurückzutreten hätte.
Insofern weist der Antragsgegner lediglich auf die Folgen einer Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg begründenden Normen hin, lässt jedoch außer Betracht, dass nach dem Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (...) auch in der Übergangszeit bereits - von Verfassung wegen - damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (...).
Dass dies bereits geschehen wäre, wird jedoch im angefochtenen Beschluss gerade in Abrede gestellt (...). Dass den Vorgaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprochen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Diese verweist lediglich unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal darauf hin, dass zur Suchtprävention, zur Kanalisierung des Spieltriebs und zum Jugendschutz "einige Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt seien", ohne sich auch nur ansatzweise mit den vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.
Auf das Werbeverhalten der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden- Württemberg", das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehe (...), geht die Beschwerde gar mit keinem Wort ein."