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LG Regensburg: Vermittlung von privaten Sportwetten nicht strafbar

Das LG Regensburg (Beschl. v. 22.12.2006 - Az.: 1 Qs 106/2006) hat entschieden, dass das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen englischen Buchmacher straflos ist:

"Durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2006, Az.5 St RR 115/05, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr eine Klärung der strafrechtlichen Rechtslage insoweit herbeigeführt, dass das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, mit dem die Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern mit Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt wurde, nicht gemäß § 284 StGB strafbar war {sog. "Altfälle")."

Und weiter:

"Das Oberlandesgericht München ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Strafbarkeit nach § 284 StGB der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG entgegenstand. Nichts anderes kann darüber hinaus gelten für die Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessionierten Buchmacher unter der Geltung der Vorschriften des EG-Vertrages."

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