Das LG Giessen (Beschl. v. 22.12.2006 - Az.: Qs 224/06) hat entschieden:
"1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen."