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VG Stuttgart: Private Sportwettenvermittlung verboten

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2007 unter Vorsitz der Präsidentin, Dr. Jutta Semler, die Klage wegen Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten („DDR-Gewerbeerlaubnis“) abgewiesen (Az.: 1 K 1652/05). Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Entscheidungsgründe werden in ca. zwei Wochen bekannt gegeben, wenn das Urteil (mit Gründen) den Beteiligten schriftlich zugestellt worden ist.

Die in Dortmund ansässige Klägerin ist eine GmbH, die in Schwäbisch Gmünd sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) an die Sportwetten GmbH Gera vermittelt. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -).

Am 26.01.2005 hatte die Stadt Schwäbisch Gmünd der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf das baden-württembergische Ordnungsrecht untersagt, da sie mit der Vermittlung von Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera dem strafrechtlichen Glückspielverbot in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zuwider gehandelt habe. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin am 20.05.2005 Klage. Dabei berief sie sich unter anderem auf die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und rügte die Verletzung Europäischen Gemeinschaftsrechts.

Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Berufung einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 13.07.2007

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