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VG Hannover: Spielbanken dürfen im Internet starten - aber noch nicht gleich!

Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Das Land hat jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.

Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.

Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage der ihr bisher erteilten Zulassung grundsätzlich berechtigt ist, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch die einschränkenden neuen gesetzlichen Regelungen nicht geändert worden, denn eine Übergangsregelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. In diesem Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat danach zu 1/10 die Klägerin, zu 9/10 das Land Niedersachsen zu tragen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Das Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für schlicht unzumutbar, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. Nur unter dieser Voraussetzung sei aber ein Vollzug des Urteils, bevor es rechtskräftig sei, zulässig. Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 20.08.2007

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