Auf die mit Pressemitteilung Nr. 43/07 vom 08.10.2007 angekündigten mündlichen Verhandlungen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klagen der privaten Wettunternehmer allesamt abgewiesen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Staatsmonopol von Sportwetten in Gestalt des derzeitigen Sportwettengesetzes NRW noch bis zum 31.12.2007 Rechtsgeltung hat.
In Bezug auf die vergleichbare Rechtslage in Bayern hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 ausgeführt, das staatliche Wettmonopol für Sportwetten in Bayern sei aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, da es eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstelle.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bis zum 31.12.2007 für weiterhin anwendbar erklärt, um die Herstellung eines verfassungskonformen Rechtszustandes zu ermöglichen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gilt dies auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Europarechtliche Vorgaben führten zu keiner hiervon abweichenden Bewertung.
Az.: 3 K 1745/05, 3 K 2885/07 u. a.
Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass ca. 100 weitere Klagen privater Wettanbieter beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig sind.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.10.2007