Das LG Berlin (Urt. v. 14.08.2007 - Az.: 16 O 1002/05) hat entschieden, dass aufgrund der europarechtswidrigen Rechtslage kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen private Sportwetten-Vermittler besteht:
"Die Europarechtswidrigkeit führt hier zur Nichtanwendung des § 8 UWG.
Dem Europarecht kommt grundsätzlich gegenüber dem innerstaatlichen Recht ein Anwendungsvorrang zu.
Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (...).
Hieraus folgt, dass infolge der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28 März 2006 die Unerlaubtheit und mithin hier die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des Handels der Beklagten vor dem europäischen Recht keinen Bestand haben kann, weil eben nicht die Beseitigung der Regelung auf gesetzgeberischem Wege abgewartet: werden soll.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass das Gebot der Rechtssicherheit die mit dem Vorrang des Europarechts korrespondierende Nichtanwendungspflicht des nationalen Rechts vorübergehend suspendieren könnte (...). Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen könnte, Gemeinschaftsrecht vorübergehend außer Kraft zu setzen (...)."